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87/10/0098•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0098
87/10/0098Verwaltungsgerichtshof09.11.1987
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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