Verwaltungsgerichtshof 87/10/0087

87/10/0087Verwaltungsgerichtshof08.02.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100087.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der zweitbelangten Behörde wird abgewiesen.

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