Verwaltungsgerichtshof 87/10/0077

87/10/0077Verwaltungsgerichtshof25.01.1988

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0077

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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