Verwaltungsgerichtshof 87/10/0070

87/10/0070Verwaltungsgerichtshof28.03.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100070.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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