Verwaltungsgerichtshof 87/10/0060

87/10/0060Verwaltungsgerichtshof06.03.1989

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987100060.X00

Spruch

Der Ladungsbescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Vorführung wird für rechtswidrig erklärt.

Die Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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