87/10/0054•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0054
87/10/0054Verwaltungsgerichtshof11.07.1988
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verwaltungsstrafverfahren
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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