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87/10/0051•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0051
87/10/0051Verwaltungsgerichtshof21.12.1987
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
1. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerden des G H, des P B und des A W im Umfang des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden diese Beschwerden zurückgewiesen.
Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richten, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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