Verwaltungsgerichtshof 87/10/0035

87/10/0035Verwaltungsgerichtshof21.03.1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100035.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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