Verwaltungsgerichtshof 87/10/0033

87/10/0033Verwaltungsgerichtshof11.04.1988

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100033.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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