Verwaltungsgerichtshof 87/10/0031

87/10/0031Verwaltungsgerichtshof18.04.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

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