Verwaltungsgerichtshof 87/10/0010

87/10/0010Verwaltungsgerichtshof23.11.1987

Regest

Berufungsrecht Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Z. 5 sowie des damit verbundenen Teiles der Z. 6 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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