Verwaltungsgerichtshof 87/09/0262

87/09/0262Verwaltungsgerichtshof24.03.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/09/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987090262.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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