Verwaltungsgerichtshof 87/09/0227

87/09/0227Verwaltungsgerichtshof21.01.1988

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/09/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987090227.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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