Verwaltungsgerichtshof 87/09/0217

87/09/0217Verwaltungsgerichtshof10.12.1987

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde sachliche Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/09/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987090217.X00

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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