Verwaltungsgerichtshof 87/09/0166

87/09/0166Verwaltungsgerichtshof24.03.1988

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/09/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987090166.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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