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87/09/0071•Verwaltungsgerichtshof 87/09/0071
87/09/0071Verwaltungsgerichtshof18.10.1989
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
I. Die unter Zl. 87/09/0128 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Kostenbegehren des Bundes wird abgewiesen.
II. Auf Grund der unter Zl. 87/09/0071 protokollierten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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