Verwaltungsgerichtshof 87/09/0018

87/09/0018Verwaltungsgerichtshof31.05.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/09/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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