Verwaltungsgerichtshof 87/08/0327

87/08/0327Verwaltungsgerichtshof30.06.1988

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/08/0327

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080327.X00

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juli/11. September 1986, die belangte Behörde wolle in Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 über seinen an den Stadtschulrat von Wien gerichteten Antrag vom 27. Dezember 1985 auf Rückerstattung zuviel einbehaltener DienstnehmerBeitragsteile gemäß § 60 Abs. 1 ASVG entscheiden, wird zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.995,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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