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87/08/0262•Verwaltungsgerichtshof 87/08/0262
87/08/0262Verwaltungsgerichtshof22.09.1988
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Einhaltung der Formvorschriften Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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