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87/08/0252•Verwaltungsgerichtshof 87/08/0252
87/08/0252Verwaltungsgerichtshof25.02.1988
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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