Verwaltungsgerichtshof 87/08/0252

87/08/0252Verwaltungsgerichtshof25.02.1988

Regest

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/08/0252

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080252.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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