Verwaltungsgerichtshof 87/08/0242

87/08/0242Verwaltungsgerichtshof09.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/08/0242

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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