Verwaltungsgerichtshof 87/08/0232

87/08/0232Verwaltungsgerichtshof14.01.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/08/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080232.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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