Verwaltungsgerichtshof 87/08/0040

87/08/0040Verwaltungsgerichtshof25.02.1988

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache Einwendung der entschiedenen Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/08/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1988

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen den Widerruf eines Notstandshilfebezuges im Zeitraum vom 28. Oktober 1983 bis 4. Mai 1984 im Gesamtbetrag von S 24.848,-- und die Rückforderung dieses Betrages wendet, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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