Verwaltungsgerichtshof 87/08/0026

87/08/0026Verwaltungsgerichtshof27.09.1988

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/08/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er über Strafart, Strafausmaß und Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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