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87/07/0186•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0186
I. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (hg. Zlen. 87/07/0186, 0189) wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der zweitangefochtene Bescheid (hg. Zl. 87/07/0190) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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