Verwaltungsgerichtshof 87/07/0181

87/07/0181Verwaltungsgerichtshof12.04.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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