Verwaltungsgerichtshof 87/07/0170

87/07/0170Verwaltungsgerichtshof11.06.1991

Regest

Sachverständiger Kollegialorgan Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0170

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen an Aufwendungen dem Land Oberösterreich S 3.035,-- und den Mitbeteiligten zu gleichen Teilen S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exektuion zu ersetzen.

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