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87/07/0156•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0156
87/07/0156Verwaltungsgerichtshof23.04.1991
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm der erstinstanzliche Ausspruch über den Umfang der Enteignung behoben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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