Verwaltungsgerichtshof 87/07/0156

87/07/0156Verwaltungsgerichtshof23.04.1991

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm der erstinstanzliche Ausspruch über den Umfang der Enteignung behoben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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