Verwaltungsgerichtshof 87/07/0138

87/07/0138Verwaltungsgerichtshof08.03.1988

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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