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87/07/0138•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0138
87/07/0138Verwaltungsgerichtshof08.03.1988
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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