Verwaltungsgerichtshof 87/07/0130

87/07/0130Verwaltungsgerichtshof12.02.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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