Verwaltungsgerichtshof 87/07/0099

87/07/0099Verwaltungsgerichtshof15.03.1988

Regest

Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte II, III und IV, soweit diese die Berufung des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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