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87/07/0099•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0099
87/07/0099Verwaltungsgerichtshof15.03.1988
Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte II, III und IV, soweit diese die Berufung des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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