Verwaltungsgerichtshof 87/07/0096

87/07/0096Verwaltungsgerichtshof08.10.1987

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1987

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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