Verwaltungsgerichtshof 87/07/0094

87/07/0094Verwaltungsgerichtshof19.04.1988

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0094

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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