Verwaltungsgerichtshof 87/07/0092

87/07/0092Verwaltungsgerichtshof07.07.1987

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987070092.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

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