Verwaltungsgerichtshof 87/07/0082

87/07/0082Verwaltungsgerichtshof03.12.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1987

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den dritt- und elftmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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