Verwaltungsgerichtshof 87/07/0074

87/07/0074Verwaltungsgerichtshof01.10.1987

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang der Anfechtung, d.h. soweit er sich mit seinen vier Spruchpunkten an die Beschwerdeführer richtet, aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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