Verwaltungsgerichtshof 87/07/0072

87/07/0072Verwaltungsgerichtshof03.12.1987

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.866,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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