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87/07/0072•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0072
87/07/0072Verwaltungsgerichtshof03.12.1987
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.866,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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