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87/07/0068•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0068
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches über die Entschädigung im Umfang der Bestätigung der ersten drei Sätze des erstinstanzlichen Entschädigungsabspruches (Spruchpunkt II. zweiter Teil) insoweit, als diese Sätze die Entschädigung des Beschwerdeführers betreffen, im Umfang der Bestätigung des vierten Satzes des erstinstanzlichen Entschädigungsabspruches hingegen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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