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87/07/0042•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0042
87/07/0042Verwaltungsgerichtshof15.12.1987
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Durchführung Vollversammlungsbeschluß Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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