Verwaltungsgerichtshof 87/07/0034

87/07/0034Verwaltungsgerichtshof12.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/07/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen an Aufwendungen dem Land Oberösterreich insgesamt S 3.035,-- und den dritt- und viertmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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