Verwaltungsgerichtshof 87/06/0120

87/06/0120Verwaltungsgerichtshof28.04.1988

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987060120.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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