Verwaltungsgerichtshof 87/06/0101

87/06/0101Verwaltungsgerichtshof09.11.1989

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0101

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060101.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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