Verwaltungsgerichtshof 87/06/0099

87/06/0099Verwaltungsgerichtshof22.09.1988

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987060099.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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