Verwaltungsgerichtshof 87/06/0075

87/06/0075Verwaltungsgerichtshof09.11.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0075

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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