Verwaltungsgerichtshof 87/06/0072

87/06/0072Verwaltungsgerichtshof21.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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