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87/06/0064•Verwaltungsgerichtshof 87/06/0064
87/06/0064Verwaltungsgerichtshof09.11.1989
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter
Der zur Zl. 87/06/0064 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
II. den Beschluß gefaßt:
Die zur Zl. 87/06/0080 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
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