Verwaltungsgerichtshof 87/06/0064

87/06/0064Verwaltungsgerichtshof09.11.1989

Regest

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060064.X00

Spruch

Der zur Zl. 87/06/0064 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

II. den Beschluß gefaßt:

Die zur Zl. 87/06/0080 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

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