87/06/0054•Verwaltungsgerichtshof 87/06/0054
87/06/0054Verwaltungsgerichtshof06.07.1989
Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Hausverwalter
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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