Verwaltungsgerichtshof 87/06/0006

87/06/0006Verwaltungsgerichtshof23.02.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/06/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060006.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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