Verwaltungsgerichtshof 87/05/0210

87/05/0210Verwaltungsgerichtshof25.09.1990

Regest

Ermessen VwRallg8 Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0210

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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