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87/05/0200•Verwaltungsgerichtshof 87/05/0200
87/05/0200Verwaltungsgerichtshof25.09.1990
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Gehsteigherstellung BauRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 1.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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